
Hausordnung der Praxen (Feuerwehrarzt) der Betriebsarztservice Holding GmbH
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§ 1 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Probanden sowie deren Begleitpersonen mit dem Betreten der Praxis. Die allgemeine Hausordnung des Vermieters gilt in gleichem Umfang und ist ebenso einzuhalten.
§ 2 Allgemeines
1. Die dienstlichen Anforderungen und Weisungen der Ärzte und des Praxispersonals sind zu befolgen.
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2. Das Rauchen und der Konsum von jeglichen Rauschmitteln (z.B. Alkohol, Cannabis und Medikamente mit berauschender Wirkung) in den Praxisräumen sind nicht gestattet.
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3. In allen Bereichen der Praxis ist Ruhe einzuhalten.
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4. Ergänzend zu Punkt 3) ist das Telefonieren in den Praxisräumen nur in dringenden Fällen gestattet, da sonst der Praxisbetrieb gestört werden kann.
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5. Der Aufenthalt in den Praxisräumen ist nur mit Erlaubnis des Praxispersonals gestattet.
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6. Haftungsausschluss: Die Praxis haftet nicht für den Diebstahl von Kleidung und persönlichen Gegenständen, die von Probanden an der Garderobe im Rezeptionsbereich der Praxis aufgehängt wurden oder im Wartebereich abgestellt wurden. Eine eingeschränkte Haftung gilt nur in dem Fall, wenn ein Proband/Praxisbesucher um "sichere Verwahrung"seiner Kleidung/Gegenstände bittet und das Praxispersonal ihn daraufhin dazu veranlasst, das Kleidungsstück und oder die persönlichen Gegenstände an der Garderobe aufzuhängen. Die sichere Verwahrung bedarf in diesem Kontext ebenfalls der vorherigen Zustimmung durch das Personal in der Praxis.
§ 3 Praxiseinrichtung
1. Die Einrichtung der Praxis ist von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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2. Das Einstellen oder Verstellen von Praxisgegenständen und -geräten, sowie die selbständige Bedienung von Behandlungs- und Testgeräten sind ausdrücklich nicht gestattet.
§ 4 Verhalten der Probanden
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1. Die Probanden und das Praxispersonal kommunizieren und interagieren stets freundlich und verständnisvoll. Den Anweisungen des Praxispersonals ist Folge zu leisten (§ 2 Absatz 1).
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2. Bei verbaler und/oder physischer Missachtung von Anweisungen und persönlichen Grenzen, wird eine zweite unbeteiligte Person des Praxispersonals hinzugezogen.
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3. Bei wiederholter Missachtung von Anweisungen und Störungen des Praxisbetriebes, kann ein Hausverbot (§ 7) ausgesprochen werden.
§ 5 Hausrecht
1. Der Geschäftsführer oder von ihm beauftragte Person (z.B. Standortleitung) üben das Hausrecht aus. In Abwesenheit der Standortleitung wird eine Vertretung bestimmt.
§ 6 Zuwiderhandlungen
1. Probanden und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Hausordnung der Praxis verwiesen werden. Auch gegen Begleitpersonen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
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2. Bei Missachtung des Hausrechtes und der Aufforderung zum Verlassen der Praxis, wird die Polizei verständigt.
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3. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Praxiseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.
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4. Zuwiderhandlungen gelten sowohl für die Hausordnung der Praxis als auch für die allgemeine Hausordnung des Vermieters.
Stand: Januar 2025